Satzung

§ 1 : NAME, SITZ UND FARBEN

  1. Der Verein führt den Namen Bogenschützen Münster e.V., von 1979 und hat seinen Sitz in Münster.
  2. Seine Farben sind blau – weiß – rot – schwarz.
  3. Er ist in das Vereinsregister in Münster unter der Nr. 2342 eingetragen und ist Mitglied des Westfälischen Schützenbundes e.V. (WSB).

§ 2 : ZWECK UND ZIELE DES VEREINS

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt in seiner Geschäftsführung keine wirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich und unmittelbar selbstlos gemeinnützige Zwecke.
  2. Seine Ziele verwirklicht er durch Pflege und Ausübung des Bogenschießens in allen Sparten auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.

§ 3 : GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 : MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein hat
    1. aktive Mitglieder über 18 Jahren,
    2. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren,
    3. passive Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
  2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle natürlichen Personen werden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen Abgabe der Aufnahmeantrages erhält das zukünftige Mitglied die Satzung der Vereins, die es anerkennt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Annahme des Aufnahmeantrages.
  3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 : RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen, die festgesetzten Beiträge un- aufgefordert zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren und zu befolgen.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Jahresbeitrag für das Kalenderjahr entrichtet haben, das dem Jahr der Hauptversammlung vorausgegangen ist. Jugendliche, für die kein Sportpass ausgestellt ist, sind nicht stimmberechtigt.

§ 6 : ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden eines Mitglieds.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung des Mitglieds oder seines gesetzlichen Vertreters an den Vorstand erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Kalenderjahresende. Der Austritt ist mit Ablauf des Kalenderjahres rechtskräftig. Vereinseigentum ( z.B.: Sportpässe, Leihbögen ), das sich im Besitz des Mitglieds befindet, ist sofort zurückzugeben.
  3. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.
  4. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes aus folgenden Gründen erfolgen:
    1. Nichtentrichtung der Mitgliedsbeiträge trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von einem Monat.
    2. Grober oder wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Ordnungen.
    3. Unsportliches Verhalten, Unehrlichkeit oder sonstige die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigende Handlungen.
  5. Die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss, ist dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben. Die Gründe hierzu sind zu erläutern. Das Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Hierzu kann das Mitglied persönlich gehört werden. Der Vorstand entscheidet sodann über den endgültigen Ausschluss. Es ist eine 3/4 (dreiviertel) Mehrheit erforderlich. Die Einberufung einer Hauptversammlung ist nicht erforderlich.

§ 7 : BEITRÄGE DER MITGLIEDER

  1. Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird; neue Vereinsmitglieder zahlen ab dem nächsten Monatsersten anteilig den Jahresbeitrag.
  2. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge für das Kalenderjahr und im Voraus zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird im Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig und wird grundsätzlich durch Lastschrifteinzugsverfahren im März erhoben.
  3. Sämtliche Einnahmen des Vereins sich zur Erfüllung der Vereinsziele zu verwenden.

§ 8 : LEITUNG UND VERWALTUNG

  1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten ihn in Einzelvertretung gerichtlich und außergerichtlich. Der 2. Vorsitzende darf sein Vorstandsamt nur dann ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  2. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, der 2. Vorsitzende ist außerdem Sozialwart, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Jugendwart, dem Sportwart und dem Turnierwart „jagdliches Schießen“.
  3. Der Vorstand wir von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl bestehen.
  4. Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen der Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden; im Falle seiner Verhinderung vom Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird.
  5. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, eine Ersatzperson zu wählen, die an die Stelle des ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Kassenwart vertreten.

§ 9 : KASSENPRÜFUNG

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben nach eigenem freien Ermessen das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis in der Hauptversammlung zu berichten.

§ 10 : EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT

Sämtliche Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder Ähnliches bezahlt werden.

§ 11 : JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

Die Jahreshauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom orsitzenden. Die Einladung muss etwa 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte erfolgen.

  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
    2. Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
    3. etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Genehmigung des Haushaltsvorschlages
    5. Beschlussfassung über den An- und Verkauf bzw. Anpachtung von Grundstücken
    6. Satzungsänderungen
    7. Verschiedenes
  2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 : AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG

  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn die von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§13 : BESCHLUSSFASSUNG

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von dreiviertel der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

  1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  2. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

§ 14 : VEREINSVERMÖGEN

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhändlerisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 15 : SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ist unter Angabe des Eintragungsdatums an die Vereinsmitglieder zu versenden, damit gilt die alte Satzung als aufgehoben.

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